Arbeit auf Abruf:

Minijob in Gefahr ‒ Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge anpassen

Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Arbeitgeber nutzen das Modell, weil Sie damit flexibel auf Sondereinflüsse (den spontanen Arbeitsanfall) reagieren können. Doch seit 2019 genügt es nicht mehr, allein den Stundenlohn zu dokumentieren. Sie müssen die Arbeitszeit konkret festschreiben, sonst wird Ihnen unterstellt, dass der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die 538-Euro-Grenze wird so schnell überschritten.

Definition: Arbeit auf Abruf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. In der Praxis wird das Modell in Gastronomie, bei Veranstaltern oder im Handel gern genutzt.

Das fordert § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Die zentrale Forderung lautet:
Legen Sie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit fest. Ansonsten gilt:

  • Ist keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden als vereinbart.
  • Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, müssen Sie den Arbeitnehmer täglich mindestens drei Stunden durchgängig beschäftigen.
  • Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, dürfen Sie zusätzlich höchstens 25 Prozent der vereinbarten Mindestarbeitszeit zusätzlich abrufen.
  • Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, müssen Sie 80 Prozent dieser Arbeitszeit abrufen.
  • Sie müssen die Abruf-Arbeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen.

Beachten Sie | Erst seit 01.01.2019 unterstellt der Gesetzgeber bei fehlender Regelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Vorher lag sie bei 10 Stunden pro Woche!

Vorsicht Falle: Minijobs werden zu SV-pflichtigen Jobs

Wenn Sie Abrufarbeitsverträge (Minijobs) unverändert lassen, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von bislang 520 Euro (bis 2023) überschritten wird:

  • 2021 galt ein Mindestlohn von 9,60 Euro. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche 831,36 Euro/Monat.
  • 2022 galt ein Mindestlohn von 10,45 Euro. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche 904,97 Euro/Monat.
  • 2023 galt ein Mindestlohn von 12,00 Euro. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche 1.039,20 Euro/Monat.

Bei „Arbeit auf Abruf“ sollten nachfolgende Hinweise in einem Arbeitsvertrag beachtet sein:

  • Der Arbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf durch den Arbeitgeber. Zeitpunkt und Umfang des Arbeitseinsatzes definiert der Arbeitgeber.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens … Stunden. Der Arbeitnehmer ist in der Pflicht, auf Abruf des Arbeitgebers bis zu … Stunden wöchentlich (maximal 25 Prozent zusätzlich zur Mindestarbeitszeit) zu arbeiten. Eine auch mehrfach erhöhte Abruf-Arbeitszeit löst keinen Anspruch auf diese erhöhte Arbeitszeit aus.
  • Der Arbeitgeber bestimmt die Tage des Arbeitseinsatzes sowie die Arbeitszeit (Beginn als auch Ende). Der Arbeitseinsatz kann telefonisch, mündlich oder in anderer geeigneter Weise angefordert werden. Der Arbeitgeber bestimmt die Lage der Pausen. Die Abruf-Arbeit wird jeweils vier Tage im Voraus mitgeteilt. Die Einsatzdauer umfasst mindestens drei aufeinander folgende Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit liegt im Übrigen im freien Ermessen des Arbeitgebers.
  • Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden (einschließlich Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit) entsprechend der betrieblichen Erfordernisse zu leisten. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Fall erhöhten Arbeitsanfalles und urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfalls anderer Arbeitskräfte die Arbeitsleistung anderweitig festzulegen.

Stundenlohnvereinbarungen genügen nicht
Wenn Sie lediglich einen Personalbogen vorhalten, in dem Sie den Stundenlohn fixieren, wird bei einer Prüfung durch den Rentenversicherer ein Abrufarbeitsvertrag unterstellt. Nach der Neuregelung wird dann 20 Stunden als wöchentliche Beschäftigung festgesetzt.

Schwerwiegende Folgen

  • Lohnnachforderung durch den Arbeitnehmer
  • drohende Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ‒ bis zu vier Jahre rückwirkend.
Arbeit auf Abruf - Minijob in Gefahr

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