Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 01. Januar 2024

Für den seit dem 01. Januar 2015 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen deutschlandweit eingeführten gesetzlichen Mindestlohn gilt ab dem 01.01.2024 ein neuer Wert.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01. Januar 2024 auf 12,42 Euro brutto je Zeitstunde.

Nach bisherigen Kenntnisstand ist geplant, dass der Mindestlohn ab 1.1.2025 auf 12,84 Euro/Stunde steigen soll. In Anbetracht von Wahlen kann dieser Betrag aber noch erheblich steigen.

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen.

Welche Mindestlohn-Ausnahmen gelten ab dem 01.01.2024?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

Darüber hinaus gibt es bereits ab dem 01. Januar 2021 keine weiteren Ausnahmen mehr, alle Beschäftigten müssen dann mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten.

Beachten Sie bitte die Änderungen, die sich dadurch bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben.

So ergibt sich aktuell bei einem Mindestlohn von 538 Euro bei einem Mindeststundenlohn von 12,42 Euro eine monatliche Arbeitszeit von maximal 43,32 Std., wird die Stundenzahl überschritten ergibt sich eine höherer monatlicher Betrag, als die vorgesehenen 538 Euro und der Gesamtbetrag wird sozialversicherungspflichtig. Ich empfehle Ihnen, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen grundsätzlich halbjährlich zu überprüfen und soweit notwendig anzupassen.

Führung von Arbeitszeitnachweisen

Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige oder Personen geringfügig beschäftigen, sind nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige beschäftigt werden weitere Auszeichnungspflichten bestehen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind für die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden besondere Vorschriften zu beachten (§ 2 Abs..2 MiLOG).

Die Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation ist für Sie auf dieser Seite als Download bereitgestellt.

Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen.
Bitte beachten Sie diese Vorgaben, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich können Sie sich auf mein Team und mich verlassen. Wir legen bei Ihrer Lohnabrechnung großen Wert auf höchste Qualitätsstandards und unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Bei Fragen zum Thema Mindestlohn berate ich Sie gerne. Sprechen Sie mich an.
.

Mindestlohn

Downloads

Hinweis:

Wenn Sie beim Ausfüllen des Fragebogens eine Sicherheitswarnung erhalten, fehlen u. U. die Herausgeberzertifikate der DATEV auf Ihrem Rechner. Bitte installieren Sie in diesem Fall die kostenfreien Herausgeberzertifikate der DATEV.

  Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation beim Mindestlohn (xls) elektronisch ausfüllbar

  Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation beim Mindestlohn (xls) auszufüllen auf Papier

 

  Der Mindestlohn – Fragen & Antworten; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand Januar 2024) (pdf)

Um die zum Download angebotenen PDF-Dateien zu öffnen, benötigen Sie das Zusatzprogramm Adobe Acrobat Reader, welches Sie im Internet kostenfrei herunterladen können.
Die aktuelle Version des Acrobat Reader finden Sie hier.

KONTAKT
Rüdiger Kuhn
Wirtschafts- und Steuerberatung

Ort  Grafenberger Allee 277 - 287, 40237 Düsseldorf

Telefon  02 11 / 49 76 49 - 76

E-Mail  info@kuhn-steuerberatung.de